Viele Menschen möchten zum Jahresende all jenen danken, die ihnen im Alltag das Leben erleichtern – von der Haushaltshilfe über den Paketboten bis hin zu Pflege- und Erziehungskräften. Doch schnell stellt sich die Frage: Was ist erlaubt? Und wo beginnt der rechtliche Graubereich, insbesondere bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst?
Zwischen Wertschätzung und Verunsicherung
Während kleine Aufmerksamkeiten für private Dienstleistende in der Regel unproblematisch sind, wird es bei Angestellten von Kommunen komplizierter. Ob Mitarbeitende der Stadtverwaltung, Reinigungskräfte auf Friedhöfen oder Zusteller im öffentlichen Dienst – vielerorts herrscht Unsicherheit darüber, welche Geschenke angenommen werden dürfen.
Gesetzliche Vorgaben gelten bundesweit nicht einheitlich. Je nach Kommune können unterschiedliche Regelungen gelten. Und der Übergang von einer gut gemeinten Geste zur unzulässigen Vorteilsgewährung ist fließend. Im ungünstigsten Fall kann ein Bargeldgeschenk sogar als Bestechungsversuch eingestuft werden.
Beispiel Bayern: Dort ist es städtischen Beschäftigten generell verboten, Geldgeschenke anzunehmen. In anderen Städten wird empfohlen, bei der Verwaltung nachzufragen, bevor man ein Geschenk macht.
Sachpräsente statt Bargeld – und klare Grenzen bei manchen Arbeitgebern
Viele Kommunen setzen auf Orientierungshilfen: Häufig gelten rund fünf Euro pro Person oder bis zu 15 Euro für eine Gemeinschaftskasse als akzeptabel. Das betrifft zum Beispiel Teams in Kitas, Pflegekräfte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Für Zeitungszustellerinnen oder kommunale Briefzusteller werden oft etwa zehn Euro als angemessen betrachtet. Manche Städte schlagen alternativ Spenden an gemeinnützige Organisationen vor.
Einige große Arbeitgeber, darunter Deutsche Bahn und Deutsche Post, haben verbindliche Obergrenzen eingeführt. Dort dürfen Präsente maximal 25 Euro wert sein. Für klassische Kurier- und Lieferdienste gelten meist etwa zehn Euro als Richtwert.
Klare gesetzliche Grenzen für Weinpräsente, Süßwaren oder Geschenkekörbe gibt es meist nicht – entscheidend bleibt, dass es sich um kleine, symbolische Zeichen handelt.
Wertschätzung ja – aber ohne Erwartungen
Dankbarkeit ist erlaubt und erwünscht, doch sie darf nicht zu Abhängigkeiten führen. Geschenke sollten immer freiwillig und maßvoll sein. Niemand sollte das Gefühl haben, sich Dankbarkeit „erkaufen“ zu müssen – und genauso wenig sollten Beschäftigte das Gefühl bekommen, eine Gegenleistung schuldig zu sein.
Beliebte Alternative: Das Jahreslos
Ein Trend, der immer mehr Anklang findet: ein Jahreslos einer Lotterie. Es gilt als charmante, unproblematische Aufmerksamkeit, die weder Wertgrenzen sprengt noch legen interne Regeln verstößt – und mit einem Hauch Überraschung verbunden ist.
Fazit Ob Trinkgeld, Spende oder symbolisches Präsent: Wer das richtige Maß wahrt und die jeweiligen Richtlinien im Blick behält, kann ohne Bedenken danken. Wertschätzung muss weder teuer noch riskant sein – entscheidend ist, dass sie respektvoll bleibt und niemanden in eine schwierige Lage bringt.
Redaktion: Susanne Helbach-Grosser, TAKT & STIL